Position – 21. März 2025

Gemeinsame Stellungnahme von BWE LV BB und LEE BB

Stellungnahme zum Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung (2024)“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel vom 13. Dezember 2024

Das Bundesgesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) hat zum Ziel, die Bereitstellung der für den Windenergieausbau an Land notwendigen Flächen sicherzustellen. Hierdurch soll der Ausbau erleichtert und beschleunigt werden.

In einem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Bundesländern erstmals verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vorgegeben, die für die Windenergie an Land auszuweisen sind. Neue Sonderregelungen für die Windenergie an Land im Baugesetzbuch (BauGB) integrieren diese Flächenziele in das Planungsrecht und vereinfachen die Planungsverfahren zur Ausweisung von Windenergiegebieten.

Das am 1. Februar 2023 in Kraft getretene Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes gibt für das Land Brandenburg die Ausweisung von mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche bis Ende 2027 und von mindestens 2,2 Prozent bis Ende 2032 vor. Im neuen Brandenburgischen Flächenzielgesetz, welches am 03.03.2023 in Kraft trat, wurden diese Zielwerte übernommen und die Regionalen Planungsgemeinschaften mit der Umsetzung beauftragt.

Darüber hinaus erfolgte über eine Richtlinie eine Umsteuerung der Regionalplanung. Nach dem Prinzip der „Ausschlussplanung“ durften Windenergieanlagen bisher ausschließlich innerhalb von so genannten „Eignungsgebieten“ geplant und gebaut werden. Das Flächenangebot für die Windenergienutzung wurde also durch die Regionalplanung begrenzt. Mit der Einführung der „Angebotsplanung“ erhält die Windenergienutzung in „Vorranggebieten“ nun Priorität vor anderen Nutzungen.

Der BWE LV BB und der LEE BB hatten bereits im Rahmen der parlamentarischen Befassung zum Brandenburgischen Flächenzielgesetz umfänglich mündlich wie auch schriftlich Stellung genommen. Die Verpflichtung der Länder zur Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung an Land ist ein großer Schritt in Richtung beschleunigter Ausbau der Windenergie. Zudem begrüßen wir ausdrücklich, dass die Regionalen Planungsgemeinschaften nunmehr schnell und umfänglich ihre Regionalpläne bzw. Teilregionalpläne aktualisieren.

Das Land Brandenburg hat sich im Koalitionsvertrag, in der Energiestrategie 2040 sowie im Klimaplan zur Erreichung ambitionierter und notwendiger Klima- und Energieziele verpflichtet. Dafür ist eine innovative, rechtssichere und unterstützende Regionalplanung notwendig.

Mit diesem sinnvollen und schlüssig aufeinander aufbauenden Vorgehen des Landes Brandenburg ist die unmittelbare Umstellung auf die Anwendung der geänderten Rechtslage erfolgt. Die fortlaufende Umsetzung der neuen Zielvorgaben wurde realisiert, indem im vorliegenden Entwurf das Flächen-Zwischenziel von 1,8 Prozent für das Zieljahr 2027 (Brandenburgischen Flächenzielgesetz seit 03.03.2023 in Kraft) in das vorliegende Beteiligungsverfahren gebracht worden ist.

Hinweise und Forderungen des BWE LV BB und LEE BB

  • Wir begrüßen außerordentlich, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel nunmehr einen ersten Entwurf für einen sachlichen Teilplan zur Windenergienutzung vorgelegt hat.
  • Wir bedauern es sehr, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel im vorliegenden Entwurf lediglich das Flächen-Zwischenziel von 1,8 Prozent bis 2027 ausweist. Wir hätten uns an dieser Stelle bereits einen ambitionierteren langfristig planbaren Teilplan erhofft, der bereits das Mindest-Flächenziel von 2,2 Prozent ausweist.
  • Die Herausforderungen des Umbaus des Energiesektors und den daraus resultierenden Strombedarfen – Stichwort Sektorenkoppelung, Wasserstoff und positive Gestaltung des Strukturwandels – löst einen zusätzlichen Bedarf an Erneuerbarer Energie aus, der weit über das 2,2% Ziel hinausgeht. Der Ausbau der Windenergienutzung kann nicht warten. Der Region Prignitz-Oberhavel mit Ihren umfangreichen zusätzlichen Flächenpotenzialen, kommt dabei mindestens Brandenburg weit, wenn nicht sogar bundesweit eine hohe Bedeutung zu. Das Vorhandensein von ausreichend Ressourcen an Erneuerbaren Energien ist dabei ein Standortvorteil für die Ansiedlung von neuen Wirtschaftsbetrieben.
  • Bereits jetzt muss ein ausreichender „Puffer“ an Fläche vorgehalten werden, da – wie Beispiele aus anderen Bundesländern zeigen – die Vorranggebiete nicht immer vollständig ausgenutzt werden können. Ob der vorhandene Puffer ausreicht, muss vor dem Hintergrund von Herausforderung aus dem Bereich des Natur- und Artenschutzes bezweifelt werden. Aber nur so kann die Rechtssicherheit der Planung gewährleistet und die Energiewende wirksam vorangebracht werden.
  • Ein Windpark mit drei WEA benötigt – unter der geltenden Bedingung von „Rotor out“ – je nach räumlicher Ausformung nicht mehr als 20ha. Das Kriterium der Mindestgröße von 100ha ist damit unnötig groß
  • Die Belange des Denkmalschutzes stehen der Windenergienutzung nur im atypischen Einzelfall entgegen. §2 EEG führt zur Beweisumkehr. Die Denkmalschutzbehörde muss gegenüber Regionalplanung dezidiert, anhand fachlich einheitlicher Kriterien begründen, weshalb es sich bei dem jeweiligen Denkmal um einen atypischen Einzelfall handelt. In der Regel sollten Denkmalschutzbereiche daher nicht als Negativkriterium bewertet, sondern im Einzelfall geprüft werden.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie im Download.